OGH 1Ob57/05x (RS0119883)

OGH1Ob57/05x25.4.2018

Rechtssatz

Da sich § 21 Abs 1 KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.

Normen

KO §21 Abs1

1 Ob 57/05xOGH12.04.2005
4 Ob 157/05zOGH15.09.2005

Auch; Beisatz: Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 KO, sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung. (T1)

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Ähnlich; Beisatz: § 21 IO betrifft im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten. (T2)

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0010OB00057_05X0000_001