OGH 1Ob237/04s (RS0119575)

OGH1Ob237/04s13.3.2018

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er - wie ein pensionierter Richter - in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.

Normen

ZPO §28

1 Ob 237/04sOGH23.11.2004

Veröff: SZ 2004/166

3 Ob 170/06fOGH26.07.2006

Ähnlich; Beisatz: Ein Richter im Ruhestand bedarf im Revisionsrekursverfahren keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt und ist somit befugt, einen schriftlichen (Revisions-)Rekurs ohne Anwaltsfertigung einzubringen. (T1)

3 Ob 268/07vOGH30.01.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Emeritierter Rechtsanwalt. (T2)

7 Ob 182/14mOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit. (T3)

6 Ob 148/15fOGH26.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Dem Vorsitzenden eines Stiftungsvorstands kommt auch als emeritierter Rechtsanwalt und organschaftlicher Vertreter der Stiftung (bzw hier: Vorstiftung) das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO iVm § 6 Abs 4 AußStrG zugute, sodass er sie in einem Revisionsrekursverfahren vertreten kann. (T4); Veröff: SZ 2015/132

4 Ob 161/17fOGH26.09.2017

Beis wie T2; Beisatz: Das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO (iVm § 6 Abs 4 AußStrG) gilt nur, wenn ein emeritierter Rechtsanwalt „als Partei“ einschreitet. (T5)<br/>Beisatz: Durch das Recht des Vorsorgebevollmächtigten, im Namen und im Interesse des Betroffenen Rechtsmittel zu erheben (§ 127 AußStrG), wird der Vertreter nicht selbst Partei des Rechtsmittelverfahrens. Ein emeritierter Rechtsanwalt kann sich daher in seiner Funktion als Vorsorgebevollmächtigter nicht auf § 28 Abs 1 ZPO berufen. (T6)

5 Ob 233/17aOGH18.01.2018
5 Ob 208/17zOGH18.01.2018
5 Ob 20/18dOGH13.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20041123_OGH0002_0010OB00237_04S0000_001