Rechtssatz
Die Erfüllung beider Varianten (Gewalt und gefährliche Drohung) des alternativen Mischtatbestandes der Nötigung ist unter dem Aspekt des § 32 StGB schulderhöhend.
17 Os 30/14m | OGH | 13.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Angeklagten kommt nicht zugute, dass er aus der Tat keinen Vorteil erlangt hat. Der Angeklagte hat insoweit nur die gegebenenfalls als aggravierend zu wertende alternative Tatbegehungsvariante des „Annehmens“ (§ 304 Abs 1 zweiter Fall StGB) nicht verwirklicht. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20040414_OGH0002_0140OS00020_0400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)