OGH 1Ob322/01m (RS0116213)

OGH1Ob322/01m23.3.2018

Rechtssatz

Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei.

Normen

ABGB §1425 VIII

1 Ob 322/01mOGH26.02.2002
9 Ob 42/09fOGH15.12.2009
8 Ob 71/09pOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Auch wenn behauptet wird, der Erleger mache unrichtige oder unvollständige Angaben über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner, ist dennoch die Schlüssigkeit nur aufgrund der Behauptungen des Erlegers im Erlagsantrag zu überprüfen. (T1)

6 Ob 71/11aOGH16.06.2011
8 Ob 113/17aOGH23.03.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00322_01M0000_001