OGH 3Ob113/01s (RS0115741)

OGH3Ob113/01s23.5.2018

Rechtssatz

Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. Es muss es dem Verpflichteten möglich sein, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen.

Normen

EO §7 Abs2
EO §54 Abs3

3 Ob 113/01sOGH19.09.2001
3 Ob 105/03tOGH21.08.2003

Beisatz: Die qualifizierten - öffentlichen oder öffentlich beglaubigten - Urkunden sind mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegen. (T1); Beisatz: Der Eintritt einer im Exekutionstitel genannten Bedingung wird nicht durch die beigegebene Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen. (T2)

3 Ob 77/04aOGH26.05.2004

Vgl auch; nur: Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. (T3); Beisatz: Wurden im Exekutionsantrag keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, entfällt auch die Verpflichtung des Exekutionsgerichts zu einem Verbesserungsversuch. (T4)

3 Ob 168/06mOGH19.10.2006

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO ist der Exekutionsantrag jedenfalls dann ohne Verbesserungsversuch abzuweisen, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte. (T5)

3 Ob 70/18tOGH23.05.2018

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20010919_OGH0002_0030OB00113_01S0000_001