OGH 2Ob230/00p (RS0115545)

OGH2Ob230/00p25.10.2018

Rechtssatz

Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu.

Normen

EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2

2 Ob 230/00pOGH21.06.2001
7 Ob 178/02fOGH09.09.2002
2 Ob 185/14sOGH02.07.2015

Auch

6 Ob 165/18kOGH25.10.2018

Auch; Beisatz: In einem solchen Fall ändert sich am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010621_OGH0002_0020OB00230_00P0000_001

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