OGH 1Ob33/01m (RS0115011)

OGH1Ob33/01m14.8.2018

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer bloß kursorischen Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen auf dem Boden des jeweils maßgebenden Auslandsrecht folgt aus dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch Rechtsschutz zu gewähren. Ausländisches Sachrecht ist im Provisorialverfahren daher im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Jedenfalls im Eilverfahren zur Gewährung einstweiligen Unterhalts scheidet etwa auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Klärung der relevanten ausländischen Rechtslage (primär) auf dem Boden der aktuellen ausländischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus. Hier: Auferlegung einstweiligen Unterhalts.

Normen

EO §378 C
IPRG §3

1 Ob 33/01mOGH27.03.2001
1 Ob 16/01mOGH26.06.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Sicherung einer Geldforderung. (T1)

7 Ob 59/11vOGH06.07.2011

Auch; nur: Ausländisches Sachrecht ist daher im Provisorialverfahren im Allgemeinen schon dann anzuwenden, wenn die Richtigkeit des erhobenen Materials wahrscheinlich ist. Jedenfalls im Eilverfahren zur Gewährung einstweiligen Unterhalts scheidet etwa auch die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus. (T2)

4 Ob 106/13mOGH09.07.2013

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ermittlung des englischen Lauterkeitsrechts. (T3)

3 Ob 104/17sOGH20.09.2017

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/95

3 Ob 45/18sOGH14.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0010OB00033_01M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)