OGH 9ObA4/91 (RS0064716)

OGH9ObA4/9123.10.2018

Rechtssatz

Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens über ein Leistungsbegehren. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet aber ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.

Normen

KO §60 Abs2
KO §107

9 ObA 4/91OGH30.01.1991

Veröff: EvBl 1991/86 S 382

8 Ob 22/94OGH20.04.1995

Auch; nur: Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht. (T1); Beisatz: Es treten lediglich Kostenfolgen zugunsten des passiv bleibenden Beklagten ein. (T2)

8 ObA 285/01xOGH27.05.2002

Ähnlich; Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)

9 ObA 50/12mOGH22.10.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/107

4 Ob 128/18dOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_009OBA00004_9100000_001

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