OGH 1Ob85/71; 1Ob102/74; 7Ob76/75; 7Ob53/75; 4Ob340/78; 1Ob520/81; 3Ob585/81; 6Ob724/83; 7Ob686/88; 3Ob111/01x; 6Ob245/07h; 1Ob116/08b; 9Ob47/08i; 6Ob216/14d; 4Ob88/18x (RS0040376)

OGH1Ob85/71; 1Ob102/74; 7Ob76/75; 7Ob53/75; 4Ob340/78; 1Ob520/81; 3Ob585/81; 6Ob724/83; 7Ob686/88; 3Ob111/01x; 6Ob245/07h; 1Ob116/08b; 9Ob47/08i; 6Ob216/14d; 4Ob88/18x11.6.2018

Rechtssatz

Den Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu; auch sie (und nicht nur das Gericht) können das "Verlangen" im Sinne des § 357, 2.Satz stellen (unter Heranziehung der Lehre Pollaks und Neumanns gegen jene Faschings).

Normen

ZPO §289
ZPO §341
ZPO §342
ZPO §357

1 Ob 85/71OGH05.04.1971

Veröff: SZ 44/44 = EvBl 1972/26 S 47 = RZ 1971,160

1 Ob 102/74OGH26.06.1974
7 Ob 76/75OGH24.04.1975

Beisatz: Mangelhaftigkeit (T1) <br/>Veröff: ZVR 1976/54 S 57

7 Ob 53/75OGH16.05.1975

Beis wie T1

4 Ob 340/78OGH10.10.1978

Beisatz: Eine Beschränkung des Fragerechtes der Parteien auf das eigentliche "Gutachten" im Sinne des § 362 Abs 1 Satz 1 ZPO kann dem Gesetz nicht entnommen werden, § 357 Satz 2 ZPO spricht vielmehr ganz allgemein von der schriftlichen "Begutachtung". (T2)<br/>Veröff: SZ 51/134 = ÖBl 1978,161

1 Ob 520/81OGH04.03.1981
3 Ob 585/81OGH04.11.1981

nur: Den Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu. (T3)

6 Ob 724/83OGH24.11.1983

Auch

7 Ob 686/88OGH15.12.1988

Auch

3 Ob 111/01xOGH19.09.2001

Auch

6 Ob 245/07hOGH07.11.2007

Vgl auch; Beisatz: § 357 Abs 2 ZPO verlangt nicht die Erstellung eines konkreten Fragenkatalogs oder Anführung jener Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 357 Rz 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); es muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. Fehlende beziehungsweise unbekannte Unterlagen können Thema derartiger Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen sein. (T4)<br/> Beisatz: Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung zur Vorbereitung der Fragen an den Sachverständigen auf 18 Monate nach Auftrag binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob und worüber mündliche Gutachtenserörterung beantragt werde. (T5)

1 Ob 116/08bOGH11.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Beweissicherungsverfahren. (T6)<br/> Beisatz: Auch im Beweissicherungsverfahren haben die Parteien das Recht zu verlangen, dass der Sachverständige seinen schriftlichen Befund mündlich vor dem Gericht erläutert. (T7)<br/>Beis wie T4 nur: § 357 Abs 2 ZPO verlangt nicht die Erstellung eines konkreten Fragenkatalogs oder Anführung jener Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 357 Rz 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); es muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. (T8)

9 Ob 47/08iOGH20.08.2008

Beis wie T4

6 Ob 216/14dOGH29.01.2015

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Gutachten wurde schriftlich entsprechend der Fragen der Partei ergänzt und diese Gutachtensergänzung in einer Tagsatzung auch verlesen. (T9)

4 Ob 88/18xOGH11.06.2018

Vgl aber; Beisatz: Bei einem Rechtsgutachten müssen die Förmlichkeiten der §§ 351 ff ZPO nicht zwingend eingehalten werden. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts durch – insbesondere ausländische – Sachverständige kann das Gericht daher auch gegen den Willen der Parteien davon absehen, dass der Sachverständige sein Rechtsgutachten in einer mündlichen Verhandlung erörtert. (T10)<br/>Veröff: SZ 2018/48

Dokumentnummer

JJR_19710415_OGH0002_0010OB00085_7100000_001

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