OGH 15Os113/17g (RS0131765)

OGH15Os113/17g22.11.2017

Rechtssatz

„Solche Taten“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des § 130 Abs 2 StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des § 128 Abs 1 (Z 1 bis 5) StGB und des § 129 Abs 1 (Z 1 bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB zur Begründung eines nach § 130 Abs 2 (gleichgültig ob erster oder zweiter Fall) StGB qualifizierten Diebstahls in Frage.

Normen

StGB §70
StGB §130 Abs2

15 Os 113/17gOGH22.11.2017

Beisatz: aM 12 Os 77/17s. (T1)

14 Os 102/20mOGH03.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20171122_OGH0002_0150OS00113_17G0000_001