Normen
7 Ob 67/17d | OGH | 05.07.2017 |
Veröff: SZ 2017/77 |
3 Ob 79/20v | OGH | 23.09.2020 |
nur: Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze, wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. (T1) |
9 Ob 30/21h | OGH | 28.07.2021 |
Beisatz: Ein im Zeitpunkt der Einforderung der Sicherstellung unberechtigt aushaftender Werklohnanteil berechtigt zur Einforderung einer Sicherstellung. (T2)<br/>Beisatz: Dass der eingeforderte Betrag im Hinblick auf den Werklohnanteil überhöht ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Begehrens, sondern hat nur dessen Reduktion auf den noch zulässigen Inhalt zur Folge, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne weiteres erkennen kann bzw im Fall eines deutlich überhöhten Sicherungsbegehrens kein unverhältnismäßig hoher Aufwand mit der Ermittlung des angemessenen Betrages verbunden ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20170705_OGH0002_0070OB00067_17D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)