OGH 2Ob110/16i (RS0131541)

OGH2Ob110/16i16.5.2017

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kosten der Pflege und Betreuung Geschädigter sind zu den Zeiten tatsächlich notwendiger Pflege die Zeiten der notwendigen Anwesenheit beim Geschädigten bzw der erforderlichen Rufbereitschaft hinzuzählen.

Beaufsichtigung

 

Normen

ABGB §1325

2 Ob 110/16iOGH16.05.2017

Beisatz: Erfolgt die Pflege durch Angehörige, sind Zeiten abzuziehen, in denen diese ohnehin im Wohnungsverband anwesend wären. Ersatzfähig sind daher nur Zeiträume, in denen der Angehörige nur zu Hause ist, um den Geschädigten zu betreuen, die er sonst aber anderwärtig verbringen würde, weil in dieser Zeit ansonsten eine dritte Pflegeperson anwesend sein müsste. (T1)<br/>Beisatz: Erfolgt die Pflege des Geschädigten auch außer Haus, sind diese Zeiten grundsätzlich nicht ersatzfähig und daher auszuscheiden. (T2)

2 Ob 148/19gOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Zeiten, in denen sich der pflegebedürftige Verletzte in stationärer Behandlung befindet, sodass Betreuungsleistungen der Angehörigen nicht erbracht werden müssen, sind aus der Berechnung auszuklammern. (T3)

2 Ob 31/21dOGH21.10.2021

Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20170516_OGH0002_0020OB00110_16I0000_001

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