OGH 7Ob19/17w (RS0131336)

OGH7Ob19/17w29.3.2017

Rechtssatz

Der nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachte befindet sich während der Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht im Maßnahmenvollzug, dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Nachsorgeeinrichtungen sind vom HeimAufG nicht umfasst.

Normen

HeimAufG §2 Abs2
StVG §166 Z2 litb

7 Ob 19/17wOGH29.03.2017
7 Ob 45/18wOGH04.07.2018
7 Ob 7/18gOGH26.09.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/77

14 Os 52/21kOGH01.06.2021

Vgl; Beisatz: Im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB kommt eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit a iVm § 165 Abs 2 StVG zwar nicht in Betracht, weil im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB keine Strafe verhängt wird, eine Unterbrechung nach § 166 Z 2 lit b ist hingegen – mangels widerstreitender Anordnung des § 165 Abs 1 StVG – nicht von vornherein ausgeschlossen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20170329_OGH0002_0070OB00019_17W0000_001

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