OGH 7Ob190/16s (RS0131237)

OGH7Ob190/16s25.1.2017

Rechtssatz

Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten, die versicherungsrechtlich der Gewährleistung und dem Erfüllungssurrogat zuzuschlagen sind, ist zu differenzieren wie folgt: Ausgeschlossen sind jene Kosten, die ausschließlich der Verbesserung der bedungenen Werkleistung dienen. Hat die mangelhafte Werkleistung des Versicherungsnehmers hingegen bereits Folgeschäden an anderen Sachen angerichtet, dann sind diese Schäden gedeckt und nur jene Kosten ausgeschlossen, die für die Beseitigung des Mangels selbst aufgewendet werden.

Normen

AHVB 2006 Art7.1.1
AHVB 2006 Art7.1.3

7 Ob 190/16sOGH25.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20170125_OGH0002_0070OB00190_16S0000_001