OGH 4Ob252/16m (RS0131234)

OGH4Ob252/16m24.1.2017

Rechtssatz

Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 C4

4 Ob 252/16mOGH24.01.2017

Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m. (T1)

4 Ob 137/20fOGH11.08.2020

Vgl; Beisatz: Dass eine Marke infolge fehlender Unterscheidungskraft gelöscht wurde bedeutet nicht, dass das Zeichen nicht weiter verwendet werden dürfte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170124_OGH0002_0040OB00252_16M0000_001

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