OGH 1Ob33/10z (RS0125923)

OGH1Ob33/10z29.11.2017

Rechtssatz

Die Löschung eines wechselseitig zugunsten der Ehegatten als Hälfteeigentum einer Liegenschaft eingetragenen Veräußerungs‑ und Belastungsverbots ist eine nach § 93 EheG zulässige Anordnung, wenn der Hälfteanteil des einen Ehegatten an den anderen übertragen wird.

Normen

EheG §93

1 Ob 33/10zOGH20.04.2010

Veröff: SZ 2010/37

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/164

5 Ob 109/11gOGH14.09.2011

Auch; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T1)

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Dokumentnummer

JJR_20100420_OGH0002_0010OB00033_10Z0000_001

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