5 Ob 270/07b | OGH | 05.02.2008 |
5 Ob 246/08z | OGH | 04.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b). (T1) |
5 Ob 268/08k | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: In einem Verfahren zur Legung der Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft antragslegitimiert. (T2) |
5 Ob 9/10z | OGH | 11.02.2010 |
Auch; Beis wie T2 |
5 Ob 21/10i | OGH | 22.06.2010 |
nur: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. (T3); Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T4); Beisatz: Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T5) |
5 Ob 242/10i | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Antrag eines Wohungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 30 Abs 4 WEG fehlt es bei bereits abgeschlossenen Arbeiten am Rechtsschutzbedürfnis. (T6) |
5 Ob 115/17y | OGH | 29.08.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/89 |
Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_0050OB00270_07B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)