OGH 5Ob270/07b (RS0123164)

OGH5Ob270/07b29.8.2017

Rechtssatz

Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus § 20 Abs 1 WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat.

Normen

WEG 2002 §20
WEG 2002 §30 Abs1 Z5

5 Ob 270/07bOGH05.02.2008
5 Ob 246/08zOGH04.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b). (T1)

5 Ob 268/08kOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: In einem Verfahren zur Legung der Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft antragslegitimiert. (T2)

5 Ob 9/10zOGH11.02.2010

Auch; Beis wie T2

5 Ob 21/10iOGH22.06.2010

nur: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. (T3); Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T4); Beisatz: Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T5)

5 Ob 242/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Antrag eines Wohungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 30 Abs 4 WEG fehlt es bei bereits abgeschlossenen Arbeiten am Rechtsschutzbedürfnis. (T6)

5 Ob 115/17yOGH29.08.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/89

Dokumentnummer

JJR_20080205_OGH0002_0050OB00270_07B0000_001