Rechtssatz
Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen.
8 Ob 5/17v | OGH | 28.09.2017 |
Beisatz: Dies gilt umgekehrt auch, wenn feststeht, dass die Einkünfte eine sinkende Tendenz aufweisen und die Höhe des Dreijahresdurchschnitts nicht mehr erreichen werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070227_OGH0002_0100OB00008_07K0000_001