Rechtssatz
SV sind nur beizuziehen, wenn - nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des OGH - nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (WK-StPO § 281 Rz 346).
11 Os 122/06k | OGH | 23.01.2007 |
Auch; nur: SV sind nur beizuziehen, wenn nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt. (T1) |
11 Os 94/11z | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine objektiven Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20061011_OGH0002_0130OS00083_06I0000_001
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