OGH 8Ob96/06k (RS0121448)

OGH8Ob96/06k21.12.2017

Rechtssatz

„Empfänger" iSd § 7 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.

Normen

ZustG §7 Abs1

8 Ob 96/06kOGH21.09.2006

Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T1)

13 Os 90/10zOGH30.09.2010

Auch

2 Ob 128/12fOGH11.10.2012

Vgl; Beisatz: Formeller Empfänger des einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstücks ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Wenn irrtümlich der Vertretene als Empfänger bezeichnet wird, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. (T2)

12 Os 24/13sOGH11.04.2013

Vgl auch

5 Ob 149/15wOGH25.09.2015

nur: Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. (T3)

3 Ob 75/15yOGH14.10.2015

Auch

5 Ob 179/17kOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20060921_OGH0002_0080OB00096_06K0000_001