OGH 10ObS150/03m (RS0118868)

OGH10ObS150/03m11.10.2017

Rechtssatz

Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind keine Leistungssachen, sondern Verwaltungssachen nach § 355 Z 3 ASVG, sodass hiefür der Rechtsweg unzulässig ist; so schon 10 ObS 146/93.

Normen

ASVG §355 Z3

10 ObS 150/03mOGH16.03.2004

Veröff: SZ 2004/38

13 Os 58/14zOGH09.10.2014

Auch; Beisatz: Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind gemäß § 355 Z 3 ASVG Verwaltungssachen. Rückständige Beiträge sind demnach vom Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren einzutreiben; die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 64 Abs 1 und 2 ASVG). (T1)

14 Os 20/17yOGH04.07.2017

Auch; Beisatz: Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (§ 146 StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine ‑ nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach 3 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben. (T2)

13 Os 88/17sOGH11.10.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_010OBS00150_03M0000_001