OGH 12Os16/04 (RS0118704)

OGH12Os16/0412.10.2017

Rechtssatz

Die Kombination einer diversionellen Erledigungsform mit einer anderen diversionellen Erledigungsform ist nicht zulässig. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden.

Normen

StPO §90a Abs1

12 Os 16/04OGH11.03.2004
14 Os 24/05vOGH05.04.2005
14 Os 21/06dOGH14.03.2006

Beisatz: §90a Abs1 StPO sieht die alternative Anwendung der dort aufgezählten vier Arten der diversionellen Erledigung (Z1 bis 4; §90c, d, f, g StPO) vor. (T1)

12 Os 84/12pOGH10.10.2012

Vgl auch

12 Os 118/17wOGH12.10.2017

Auch; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Beschlussfassung gemäß § 204 Abs 3 letzter Satz StPO und damit eine formelle Einleitung eines Verfahrens nach § 204 Abs 3 StPO (jeweils iVm § 199 StPO) unterblieb, weil das Kumulierungsverbot allein auf die Vermeidung einer materiellen Mehrfachbelastung des Beschuldigten abzielt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040311_OGH0002_0120OS00016_0400000_002