OGH 1Ob253/02s (RS0117106)

OGH1Ob253/02s27.1.2017

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße "Mangelschäden" (hier: Undichtheit der Bodenplatte wegen unrichtiger Materialempfehlung durch einen Baustoffhändler) fallen nicht in den Schutzbereich.

Normen

ABGB §1295 IIa3
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIc
Oö BauO §40
Wr BauO §127 Abs3

1 Ob 253/02sOGH26.11.2002

Veröff: SZ 2002/158

1 Ob 232/05gOGH13.12.2005

Beisatz: Wird eine Person vom Bauherrn mit der Tätigkieit als „Prüfingenieur im Sinne der Wiener Bauordnung bzw. des Baubewilligungsbescheids" beauftragt, so beschränkt sich ihr Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung der den Prüfingenieur in der Wiener Bauordnung (§§ 125 Abs 2, 127 Abs 3) auferlegten Aufgaben. (T1); Veröff: SZ 2005/179

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67

8 Ob 95/16bOGH27.01.2017

Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der zivilrechtlichen Vereinbarung der Übernahme der Tätigkeit als Prüfingenieur liegt die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung gerade in der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021126_OGH0002_0010OB00253_02S0000_001