OGH 11Os127/02 (RS0116945)

OGH11Os127/025.4.2017

Rechtssatz

Das Moniturverfahren zählt nicht zur Hauptverhandlung. Es bedeutet daher keinen nichtigkeitsbegründenden Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn die Verkündung der Entscheidung des Schwurgerichtshofes über einen im Moniturverfahren gestellten und nicht auf eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen (§ 332 Abs 5 StPO) abzielenden Antrag der Verteidigung im Beratungszimmer erfolgt.

Normen

StPO §228
StPO §332
StPO §345 Abs1 Z4

11 Os 127/02OGH22.10.2002
12 Os 60/12hOGH26.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, den Laienrichtern die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen. (T1)

11 Os 36/15aOGH11.08.2015
11 Os 12/16yOGH22.03.2016

Auch; Beisatz: Die Ablehnung von im Rahmen der Anhörung nach § 332 Abs 4 StPO gestellten Anträgen, den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen, ist weder unter dem Blickwinkel der Z 5 noch der Z 10 des § 345 Abs 1 StPO von Bedeutung. (T2)

15 Os 18/17mOGH05.04.2017

Auch; Beisatz: Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20021022_OGH0002_0110OS00127_0200000_001

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