OGH 7Ob52/02a (RS0116372)

OGH7Ob52/02a25.1.2017

Rechtssatz

Ist das Vorliegen der zweiten in § 59 Abs 1 VersVG normierten Voraussetzung für eine Doppelversicherung (nämlich dass die Summe der Entschädigungen, die von den Streitteilen ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt) mehr als zehn Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles immer noch nicht entsprechend sicher beurteilbar, so erscheint es geboten, § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG analog anzuwenden. Der dem Grunde nach bereits durch den Versicherungsfall entstandene Rückgriffsanspruch gemäß § 59 Abs 2 VersVG ist daher bereits fällig.

Normen

VersVG §59

7 Ob 52/02aOGH17.04.2002

Veröff: SZ 2002/49

7 Ob 223/11mOGH21.12.2011

Vgl auch

7 Ob 9/12tOGH27.02.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/22

7 Ob 165/16iOGH25.01.2017

Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_003

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