OGH 7Ob583/92; 1Ob1571/95; 5Ob261/02x; 10Ob6/05p; 4Ob114/07d; 6Ob156/08x; 10Ob27/15s; 4Ob258/16v (RS0022808)

OGH7Ob583/92; 1Ob1571/95; 5Ob261/02x; 10Ob6/05p; 4Ob114/07d; 6Ob156/08x; 10Ob27/15s; 4Ob258/16v24.1.2017

Rechtssatz

Die Schuldhaftigkeit eines Handelns kann nicht dadurch eine andere Beurteilung erfahren, dass sie in die Form einer Prozesshandlung gekleidet wird. Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird.

Normen

ABGB §1295 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III

7 Ob 583/92OGH09.07.1992

Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995

Vgl; Beisatz: Bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen ist der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen. (T1)

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Auch; nur: Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird. (T2)<br/>Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T3)

10 Ob 6/05pOGH08.03.2005

Auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten und Befugnisse stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, der ein ansonsten rechtswidriges Verhalten dieser Eigenschaft entkleiden könnte. (T4)

4 Ob 114/07dOGH04.09.2007

Auch; Beisatz: Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen das Bewusstsein der Unrichtigkeit des eigenen Standpunkts voraus. (T5)

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/104

10 Ob 27/15sOGH30.07.2015

Vgl auch

4 Ob 258/16vOGH24.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00583_9200000_002

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