OGH 2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob13/83; 7Ob8/85; 2Ob79/17g (RS0031499)

OGH2Ob273/76; 7Ob71/78; 7Ob13/83; 7Ob8/85; 2Ob79/17g20.6.2017

Rechtssatz

Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. Die Versicherungssumme ist den ersatzberechtigten Dritten nach dem Verhältnis ihrer geltend gemachten Forderungen auszufolgen, wobei auf § 336 ASVG nur insofern Bedacht zu nehmen ist, als darin für die Befriedigung des Schmerzengeldanspruches des Geschädigten ein Vorrang statuiert wird.

Normen

ABGB §1325 E1
ASVG §336
VersVG §156 Abs3

2 Ob 273/76OGH02.06.1977

Veröff: SZ 50/79 = EvBl 1978/12 S 52 = 1978/245 S 282

7 Ob 71/78OGH14.12.1978

nur: Der Geschädigte hat hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Deckungssumme; alle anderen Ansprüche des geschädigten und Ersatzforderungen des Sachverständigenträgers (Legalzessionar) sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen. (T1) Veröff: ZVR 1980/332 S 348 = VersR 1984,1198

7 Ob 13/83OGH07.07.1983

nur T1

7 Ob 8/85OGH09.05.1985

nur T1; Veröff: EvBl 1986/18 S 88 = SZ 58/78

2 Ob 79/17gOGH20.06.2017

Dokumentnummer

JJR_19770602_OGH0002_0020OB00273_7600000_003

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