OGH 5Ob202/59; 5Ob38/72; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 2Ob568/87; 9ObA416/97k; 9ObA101/99i; 1Ob144/01k; 6Ob164/16k (RS0059733)

OGH5Ob202/59; 5Ob38/72; 8Ob505/80; 3Ob521/84; 2Ob568/87; 9ObA416/97k; 9ObA101/99i; 1Ob144/01k; 6Ob164/16k26.9.2017

Rechtssatz

Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Konkurses nicht voraussehen können, sondern auf einen günstigeren Geschäftserfolg gehofft, ist nicht geeignet, seine Handlungsweise zu entschuldigen. Zur Berechnung des Schadens der Gesellschaft.

Normen

GmbHG §25 Abs3 Z2

5 Ob 202/59OGH17.06.1959
5 Ob 38/72OGH11.04.1972

Ähnlich; Veröff: SZ 45/46 = EvBl 1972/272 S 521

8 Ob 505/80OGH08.05.1980

nur: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. (T1)

3 Ob 521/84OGH09.01.1985

Vgl auch; Beisatz: Schaden im Sinne des § 25 Abs 2 GmbHG ist jede dem Unternehmenszweck widersprechende, in Geld meßbare Beeinträchtigung des Vermögens, der Tätigkeit oder der Organisation der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens, kurz jede zweckwidrige Vermögensverminderung. (T2) Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97

2 Ob 568/87OGH29.09.1987

Beisatz: Der Schaden besteht in dem Betriebsverlust, der zwischen dem Zeitpunkt, an dem spätestens der Konkurs anzumelden gewesen wäre, und dem Zeitpunkt, an dem er angemeldet wurde, entstanden ist. Betrug in diesem Zeitraum der Betriebsverlust mehr als siebenundzwanzig Millionen Schilling, die eingeklagte Forderung aber nur eine Million Schilling, bedarf es detaillierter Feststellungen, welche neuen Schulden eingegangen und inwieweit Gläubiger geschädigt wurden, nicht. (T3) Veröff: WBl 1988,29

9 ObA 416/97kOGH29.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden kommt auch aus der Konkursverschleppung im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der GesmbH in Betracht, der sich in erster Linie aus dem Betriebsverlust ergibt, der durch die Konkursverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T4)

9 ObA 101/99iOGH01.09.1999

nur: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar. (T5)

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Vgl; Beisatz: Der Schaden liegt im Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung beziehungsweise die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T6); Veröff: SZ 2002/26

6 Ob 164/16kOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Auch Zahlungen an Gläubiger, die ihre Forderungen aus der Zeit nach Eintritt der materiellen Insolvenz erworben haben, sind tatbestandsmäßig. (T7)<br/>Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal "Zahlungen" wird weit verstanden. Letztlich sollen alle zahlungsähnlichen Handlungen tatbestandsmäßig sein, mit denen die Insolvenzmasse geschmälert wird. Die bloße Begründung neuer Verbindlichkeiten ist aber keine „Zahlung“. (T8)<br/>Beisatz: Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft sind als Zahlungen anzusehen. Hingegen werden Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger nicht zu den „Zahlungen“ gezählt. Die Masseschmälerung bei Einzahlungen von Kunden der Gesellschaft und Auszahlungen der Bank vom debitorisch geführten Konto besteht aber nicht in Höhe der gesamten in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen der Gesellschaft (vermindert um die hypothetische Quote der dadurch getilgten Verbindlichkeiten). Masseschmälernd wirkt nur die Verringerung des Schuldsaldos vom Eintritt der materiellen Insolvenz bis zur Insolvenzeröffnung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/103

Dokumentnummer

JJR_19590617_OGH0002_0050OB00202_5900000_003