OGH 3Ob336/54 (RS0040743)

OGH3Ob336/5424.8.2017

Rechtssatz

Die Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruches anzuführen ist, nicht zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, muss die beklagte Partei noch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruches betrifft, sämtliche Einwendungen dazu vorbringen.

Normen

ZPO §393 Abs1
ZPO §411 E

3 Ob 336/54OGH26.05.1954

Veröff: EvBl 1955/26 S 55

3 Ob 505/57OGH23.10.1957
1 Ob 411/53OGH02.09.1953

Beisatz: So auch Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschluss (zB nach § 54 AÖSp). (T1) <br/>Veröff: SZ 26/212 = JBl 1954,97

2 Ob 107/57OGH27.03.1957

Ähnlich

2 Ob 312/58OGH26.11.1958

Veröff: JBl 1959,156

1 Ob 241/60OGH21.09.1960
6 Ob 187/61OGH10.05.1961

Auch

5 Ob 8/66OGH16.03.1966
4 Ob 15/69OGH11.04.1969

nur: In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Einwendung eines teilweisen Haftungsausschlusses nach dem DHG. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1969/290 S 442 = Arb 8609 = SozM IVA,351

4 Ob 13/72OGH29.02.1972

nur: In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, muß die beklagte Partei noch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruches betrifft, sämtliche Einwendungen dazu vorbringen. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1972/229 S 438 = Arb 9001 = SozM IVA,424

1 Ob 65/75OGH21.05.1975

nur T4

7 Ob 802/76OGH02.12.1976

nur T2; Veröff: NZ 1980,37

4 Ob 552/78OGH03.10.1978

nur T2

6 Ob 553/90OGH28.06.1990

nur T2; Beis wie T1

1 Ob 8/90OGH12.09.1990

nur T2

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Vgl auch; nur: Die Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruches anzuführen ist, nicht zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. (T5)

5 Ob 242/02bOGH28.01.2003

Vgl auch; nur T2

1 Ob 178/04iOGH23.11.2004

Vgl auch

2 Ob 144/09dOGH28.01.2010

Auch

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO muss über sämtliche Ansprüche und Einwendungen absprechen. (T6)

2 Ob 58/15sOGH02.07.2015

Vgl; nur T2; Beisatz: Im Verfahren über den Grund des Anspruchs sind alle Anspruchsvoraussetzungen und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, so auch jene des fehlenden Verschuldens, des Mitverschuldens des Geschädigten oder allfälliger Haftungsbeschränkungen zu klären. (T7)<br/>

7 Ob 165/16iOGH25.01.2017

Auch

4 Ob 123/17tOGH24.08.2017

Vgl; nur T5; Beisatz: Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19540526_OGH0002_0030OB00336_5400000_001