OGH 18OCg3/16i (RS0131053)

OGH18OCg3/16i28.9.2016

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat.

Normen

ZPO §610 Abs1 Z2

18 OCg 3/16iOGH28.09.2016

Veröff: SZ 2016/102

18 OCg 1/19zOGH15.05.2019

nur: Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160928_OGH0002_018OCG00003_16I0000_002