OGH 14Os75/16k (RS0130946)

OGH14Os75/16k14.9.2016

Rechtssatz

Mit der dem Privatbeteiligten eingeräumten Nichtigkeitsbeschwerde kann ausschließlich die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO), nicht aber sonstige Anträge geltend gemacht werden.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4
StPO §282 Abs2

14 Os 75/16kOGH14.09.2016

Beisatz: Unterlassene Anleitung (§ 10 Abs 2 StPO) ist nicht deren Gegenstand. Damit haben Privatbeteiligte keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der in § 238 Abs 3 StPO erwähnten Begründungspflicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160914_OGH0002_0140OS00075_16K0000_001

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