OGH 13Os105/15p (RS0130928)

OGH13Os105/15p6.9.2016

Rechtssatz

Die von § 165 Abs 1 und 2 StGB verlangte Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, muss aber jedenfalls – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in § 165 Abs 1 StGB normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können und am Tatort strafbar sein.

Normen

StGB §165 Abs1
StGB §165 Abs2

13 Os 105/15pOGH06.09.2016
11 Os 92/21wOGH08.02.2022

Vgl

14 Os 102/21pOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Stammen jene Vermögensvorteile, auf die sich ein Schuldspruch nach § 165 Abs 2 StGB bezieht, aus im Ausland begangenen Straftaten der unmittelbaren Täter und nicht aus einem Beitrag (§ 12 dritter Fall) eines an dieser Vortat beteiligten Dritten, ist auch dann von einem ausländischen Tatort auszugehen, wenn der Beitragstäter im Inland gehandelt hat, weil unter einem Vermögensbestandteil nach der Bestimmung stets ein Zuwachs zum Vermögen des Täters der Vortat zu verstehen ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160906_OGH0002_0130OS00105_15P0000_002