OGH 7Ob191/15m (RS0130797)

OGH7Ob191/15m15.6.2016

Rechtssatz

Führt ein Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad für jedes Auge getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dabei für das geringer geschädigte Auge als Basis der anteilige Normalsatz für den Sehverlust eines Auges und für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz für den Sehverlust eines Auges im Fall der Vorschädigung des anderen heranzuziehen. Die daraus resultierenden Prozentwerte sind dann zu addieren.

Normen

ABGB §914 IIIh
Klipp & Klar U700 Art7.2

7 Ob 191/15mOGH15.06.2016
7 Ob 133/20iOGH21.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160615_OGH0002_0070OB00191_15M0000_001