OGH 17Os8/16d (RS0130815)

OGH17Os8/16d6.6.2016

Rechtssatz

Vorteile im Sinn der Korruptionstatbestände sind materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können). Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Begriff auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht.

Normen

StGB §304
StGB §305
StGB §306
StGB §307, StGB §307a
StGB §307b, StGB §308
StGB §309

17 Os 8/16dOGH06.06.2016

Beisatz: Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bedarf ein Amtsträger (im Rahmen seines Aufgabenbereichs) für den Abschluss eines (zivilrechtlich) gültigen Vertrags keiner besonderen gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Ermächtigung. Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung fällt dort grundsätzlich in die Privatautonomie der Vertragsparteien. Innerhalb der Grenzen zivilrechtlicher Gültigkeit kommt daher eine strafrechtliche Prüfung von Adäquanz nicht in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und (hoheitlichem) Amtsgeschäft nur ausnahmsweise bei (ausdrücklicher) gesetzlicher Grundlage (vgl Art 18 Abs 1 B‑VG) zulässig. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu Vereinbarungen zwischen Schulleitern und „Schulfotografen“. (T3)

17 Os 15/17kOGH19.04.2018

Auch

14 Os 10/20gOGH23.04.2020

Vgl; Beisatz: Ein Vertragsabschluss als solcher (unabhängig von dessen Inhalt) bedeutet noch nicht per se einen tatbildlichen (materiellen) Vorteil. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20160606_OGH0002_0170OS00008_16D0000_001