17 Os 8/16d | OGH | 06.06.2016 |
Beisatz: Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung bedarf ein Amtsträger (im Rahmen seines Aufgabenbereichs) für den Abschluss eines (zivilrechtlich) gültigen Vertrags keiner besonderen gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Ermächtigung. Die Bewertung von Leistung und Gegenleistung fällt dort grundsätzlich in die Privatautonomie der Vertragsparteien. Innerhalb der Grenzen zivilrechtlicher Gültigkeit kommt daher eine strafrechtliche Prüfung von Adäquanz nicht in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und (hoheitlichem) Amtsgeschäft nur ausnahmsweise bei (ausdrücklicher) gesetzlicher Grundlage (vgl Art 18 Abs 1 B‑VG) zulässig. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu Vereinbarungen zwischen Schulleitern und „Schulfotografen“. (T3) |
17 Os 15/17k | OGH | 19.04.2018 |
Auch |
14 Os 10/20g | OGH | 23.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Ein Vertragsabschluss als solcher (unabhängig von dessen Inhalt) bedeutet noch nicht per se einen tatbildlichen (materiellen) Vorteil. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20160606_OGH0002_0170OS00008_16D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)