OGH 6Ob56/16b (RS0130867)

OGH6Ob56/16b26.4.2016

Rechtssatz

Da sich die Notwendigkeit größerer Erhaltungsarbeiten unter Umständen erst mit einer deutlichen Verzögerung manifestiert, beginnt im Fall des § 37 Abs 4 WEG die dreijährige Gewährleistungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem - innerhalb von zehn Jahren - für den Erwerber die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit von „größeren“ Erhaltungsarbeiten zweifelsfrei feststeht.

Normen

ABGB §933 Abs1
WEG 2002 §37 Abs4

6 Ob 56/16bOGH26.04.2016

Veröff: SZ 2016/47

5 Ob 207/18dOGH17.01.2019

Dokumentnummer

JJR_20160426_OGH0002_0060OB00056_16B0000_003