OGH 2Ob112/15g (RS0130696)

OGH2Ob112/15g17.3.2016

Rechtssatz

Die vom österreichischen Gesetzgeber in § 6 Abs 3 Z 2 VOEG vorgenommene Einschränkung ‑ „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ ‑ ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung der Richtlinie 72/166/EWG , die nunmehr in der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs‑Richtlinie konsolidiert ist, nicht als ordnungsgemäße Umsetzung bzw als nachträgliche Änderung der ursprünglich richtlinienkonformen Umsetzung trotz Sperrwirkung anzusehen. Im konkreten Fall ist daher Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG unmittelbar anwendbar. Danach sind Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht nach Art 3 dieser Richtlinie ausgenommen sind, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies führt zur Verpflichtung des beklagten Fachverbands, der Klägerin Ersatz nach den Art 10 RL 2009/103/EG umsetzenden Bestimmungen des VOEG zu leisten. Die dieser Rechtsfolge entgegenstehende und daher richtlinienwidrige Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 3 Z 2 VOEG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.

Verkehrsopferentschädigung — Arbeitsunfall — Kfz‑Haftpflicht — Richtlinienwidrigkeit

 

Normen

VOEG §6

2 Ob 112/15gOGH17.03.2016

Veröff: SZ 2016/35

9 ObA 72/16bOGH28.10.2016
2 Ob 72/16aOGH28.03.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20160317_OGH0002_0020OB00112_15G0000_001

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