OGH 5Ob158/15v (RS0130677)

OGH5Ob158/15v23.2.2016

Rechtssatz

Bei einem Abstellplatz im Sinn des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.

Normen

WEG 2002 §2 Abs2

5 Ob 158/15vOGH23.02.2016

Veröff: SZ 2016/16

5 Ob 141/16wOGH04.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0050OB00158_15V0000_001