OGH 8Ob143/15k (RS0130738)

OGH8Ob143/15k19.2.2016

Rechtssatz

Besteht Streit über den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf, so ist die richtige Grenze laut aktuellem Grundbuchsstand festzustellen. Dabei ist nicht auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, Zäune, Bäume, Böschungskanten, natürliche Grenzlinien, langjähriger ruhiger Besitzstand).

Naturgrenze — Bodenbewegung

 

Normen

ABGB §850

8 Ob 143/15kOGH19.02.2016
1 Ob 14/17sOGH16.03.2017
9 Ob 34/17sOGH28.06.2017

Auch; nur: Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen, bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach der Naturgrenze. (T1)

5 Ob 57/18wOGH03.10.2018

nur T1

4 Ob 21/19wOGH25.04.2019

Beisatz: Für die Maßgeblichkeit der Naturgrenzen kommt es auf deren Akzeptanz durch die Parteien nicht an. (T2)

6 Ob 107/19gOGH24.10.2019

Auch; Beisatz: Hier: An der Verbindlichkeit der Naturgrenze ist bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen Bodenbewegungen über einen langen Zeitraum hinweg zu einer großflächigen Verschiebung der Erdoberfläche führen, sodass Grenzzeichen sowie für die Naturgrenzen relevante äußere Zeichen und Geländemerkmale in einem größeren Gebiet gegenüber der Mappengrenze verschoben werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2019/100

4 Ob 82/20tOGH02.07.2020

Beisatz: Hier: Bachgerinne. (T4)

8 Ob 71/20dOGH28.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160219_OGH0002_0080OB00143_15K0000_001

Stichworte