OGH 10ObS137/07f (RS0122863)

OGH10ObS137/07f10.5.2016

Rechtssatz

Das Erfordernis der „Regelmäßigkeit" in Z1 bringt ebenso wie das Kriterium der „dauernden Anwesenheit" in Z2 eine besondere Häufigkeit des (dringenden) Tätigwerdens als Anspruchsvoraussetzung zum Ausdruck, die durch ein unkoordinierbares, unmittelbar notwendiges Tätigwerden in bestimmten Einzelsituationen, welche im Durchschnitt nur alle zwei oder drei Tage auftreten, nicht erreicht wird.

Normen

BPGG §4 Abs2 F

10 ObS 137/07fOGH27.11.2007

Bem: So bereits 10 ObS 42/06h. (T1); Veröff: SZ 2007/185

10 ObS 33/16zOGH10.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20071127_OGH0002_010OBS00137_07F0000_002