OGH 15Os109/06b (RS0122004)

OGH15Os109/06b18.8.2016

Rechtssatz

Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd § 151 ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

Normen

JGG §38 Abs1
JGG §38 Abs2
JGG §38 Abs3
StPO §366
ABGB §151

15 Os 109/06bOGH29.03.2007
12 Os 156/10yOGH11.11.2010

nur: Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu. (T1)

12 Os 82/16zOGH18.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20070329_OGH0002_0150OS00109_06B0000_003