Rechtssatz
Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd § 151 ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
12 Os 156/10y | OGH | 11.11.2010 |
nur: Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00109_06B0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)