OGH 1Ob158/06a (RS0121624)

OGH1Ob158/06a23.11.2016

Rechtssatz

Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zum Beispiel nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zum Beispiel Hochwassergefahr oder Lawinengefahr) liegt.

Normen

ABGB §1311 IIc
AHG §1 Abs1 Cc
AHG §1 Abs1 Cd7
ROG allg

1 Ob 158/06aOGH28.11.2006

Veröff: SZ 2006/175

1 Ob 220/07wOGH18.12.2007

Vgl auch

1 Ob 144/09xOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Gefährdung einer Grundfläche durch Hochwasser im Sinn des § 37 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzunehmen ist. (T1); Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eignung einer Grundfläche als Bauland bereits dann zu verneinen wäre, wenn diese statistisch nur alle 100 Jahre von Hochwasserereignissen betroffen ist. (T2)

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

nur: Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. (T3)<br/>Beisatz: Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20061128_OGH0002_0010OB00158_06A0000_002

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