Rechtssatz
§ 1 des HVertrG spricht ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen. Handelsvertreter ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut. Dass Inhalt der Vermittlungstätigkeit die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" ist, schadet wegen des weiten Anwendungsbereiches des § 1 Abs 1 HVertrG nicht.
9 ObA 187/07a | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beisatz: Vermittlung von Versicherungsverträgen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00065_06A0000_002