OGH 7Ob301/03w (RS0118910)

OGH7Ob301/03w15.6.2016

Rechtssatz

Der Beweis des Vorliegens des Risikoausschlusses umfasst, dass eine dauernde Invalidität des Klägers bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Unfalltag nicht eingetreten ist bzw dass der an sich gegebene Dauerzustand durch medizinische Maßnahmen nicht nur zeitweise, sondern auf Dauer behoben oder gebessert werden konnte; hier: Besserung; Behebung des Dauerzustandes durch medizinische Maßnahmen (Zahnprothese).

Normen

AUVB 1989 Art7.1

7 Ob 301/03wOGH21.04.2004
7 Ob 191/15mOGH15.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_0070OB00301_03W0000_004