OGH 8Ob4/04b (RS0118750)

OGH8Ob4/04b19.2.2016

Rechtssatz

Das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten nach Abs 1 und 3 dieser Gesetzesstelle ist kalendermäßig leicht erfassbar und bedarf keines Beweisverfahrens. Es kann daher mit einer formfreien Mitteilung das Auslangen gefunden werden.

Aussonderungsrechten

 

Normen

KO §12a Abs6

8 Ob 4/04bOGH12.03.2004

Veröff: SZ 2004/31

8 Ob 28/07mOGH30.07.2007

Auch; Beisatz: Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO haben nicht in Beschlussform zu erfolgen (so auch 8 Ob 107/06b). (T1)

8 Ob 13/09hOGH02.04.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verständigung hat nur über die in § 12a Abs 1 und 3 KO genannten Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 KO kann nur deklarativ wirken. Das Konkursgericht darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen. (T2)<br/>Beisatz: Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen unzulässigerweise das Wiederaufleben einer Forderung ausgesprochen worden war, wurden daher vom Obersten Gerichtshof ersatzlos behoben. (T3)

8 Ob 104/15zOGH19.02.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_002

Stichworte