Normen
KO §12a Abs6
8 Ob 4/04b | OGH | 12.03.2004 |
Veröff: SZ 2004/31 |
8 Ob 28/07m | OGH | 30.07.2007 |
Auch; Beisatz: Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO haben nicht in Beschlussform zu erfolgen (so auch 8 Ob 107/06b). (T1) |
8 Ob 13/09h | OGH | 02.04.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verständigung hat nur über die in § 12a Abs 1 und 3 KO genannten Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung nach § 12a Abs 6 KO kann nur deklarativ wirken. Das Konkursgericht darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen. (T2)<br/>Beisatz: Die ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen unzulässigerweise das Wiederaufleben einer Forderung ausgesprochen worden war, wurden daher vom Obersten Gerichtshof ersatzlos behoben. (T3) |
8 Ob 104/15z | OGH | 19.02.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20040312_OGH0002_0080OB00004_04B0000_002
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