OGH 1Ob265/02f (RS0117575)

OGH1Ob265/02f19.12.2016

Rechtssatz

Wird auf die Einräumung eins Notwegs in ganz bestimmter Form ausdrücklich verzichtet und erweist sich in der Folge gerade diese Notwegvariante als die bei Abwägung der Interessen günstigste, dann ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abzuweisen, weil der Mangel der (Not-)Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Notwegewerbers zurückzuführen ist.

Normen

NWG §2 Abs1

1 Ob 265/02fOGH25.03.2003
6 Ob 36/16mOGH30.03.2016

Beisatz: Hier: Den Antragstellern war anlässlich des Erwerbs der Liegenschaft zu einem stark verminderten Kaufpreis bekannt, dass ihre Rechtsvorgänger eine klare Regelung zum Umfang der bereits bestehenden Servitut getroffen hatten, in der auch deren „eigenmächtige Ausweitung“ ausdrücklich ausgeschlossen wurde – Abweisung des Begehrens auf Einräumung eines Notwegs wegen auffallender Sorglosigkeit. (T1)

5 Ob 221/16kOGH19.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00265_02F0000_001