OGH 11Os41/02 (RS0116825)

OGH11Os41/0212.1.2016

Rechtssatz

Eine Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite voraus, dass es der Täter zumindest ernstlich für möglich hält, durch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens keinen Gläubiger zu befriedigen, sondern - im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Eigenkapitalersatzqualifikation von Gesellschafterdarlehen im Krisenfall - eine dem Rückzahlungsverbot widersprechende Leistung zu erbringen und damit den Vermögensstatus der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger zu verändern. Dieses normative Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass der rückzahlende Geschäftsführer der GmbH Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung der Stellung des darlehensgebenden Gesellschafters im wirtschaftlichen Krisenfall hat. Zur strafrechtlichen Subsumtion genügt eine parallel zum Recht verlaufende laienmäßige Einschätzung dieses Tatumstandes durch den Täter sowie dessen soziale und rechtliche Bedeutung.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

 

Normen

StGB §5 B
StGB §156

11 Os 41/02OGH01.10.2002
11 Os 76/03OGH09.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Maßgebend ist der Wissensstand um das Rückzahlungsverbot eines Gesellschafterdarlehens zum Tatzeitpunkt. (T1)

14 Os 33/07wOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Hier: Zur Tatzeit Jänner 1998 bis April 1999 beruhte die an bestimmte Kriterien gebundene Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital ersetzend und damit in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft einem Rückzahlungsverbot unterliegend in Österreich noch auf einigen erst kurz zuvor ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (s zur Judikaturentwicklung insb RIS-Justiz RS0054372), sodass die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen einer besonders eingehenden Begründung bedurft hätten, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass der Angeklagte das Bestehen eines solchen Rückzahlungsverbots auch nur ernstlich für möglich hielt. (T2)

11 Os 63/15xOGH12.01.2016

Aber; Beisatz: Anders aber bei mehrere Jahre nach Inkrafttreten des EKEG gesetzten Taten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20021001_OGH0002_0110OS00041_0200000_002

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