OGH 1Ob198/02b (RS0117010)

OGH1Ob198/02b28.9.2016

Rechtssatz

Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod hindert nicht die Einantwortung. Das Unternehmen des Erblassers ist jedoch bis zu seiner Liquidierung ein durch den mittlerweiligen Stellvertreter verwaltetes Sondervermögen. Demnach scheidet während dieser Verwaltung insbesondere ein Zugriff der Erben auf das Guthaben eines Anderkontos aus, dessen Treuhandbindung Zwecken einer geordneten "Kanzleiabwicklung" dient.

Normen

AußStrG §174 D
RL-BA 1977 §61

1 Ob 198/02bOGH30.09.2002

Veröff: SZ 2002/126

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20020930_OGH0002_0010OB00198_02B0000_001

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