OGH 4Ob515/91 (RS0016389)

OGH4Ob515/9125.10.2016

Rechtssatz

Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden. Nach diesen Grundsätzen könnten daher auch Nachteile, die der Verkäufer wegen eines Verkaufs der Liegenschaft zum Zweck der Verbauung in seiner Heimatgemeinde zu erwarten gehabt hätte, wie massive Anfeindungen durch erhebliche Kreise der Bevölkerung udgl, als triftiger Grund für den Nichtabschluss gewertet werden.

Normen

ABGB §878
ABGB §936 I
ABGB §1295 IIf7b

4 Ob 515/91OGH28.05.1991

Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118

1 Ob 4/11mOGH24.05.2011

nur: Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden. (T1)

4 Ob 178/12yOGH18.10.2012

nur T1

5 Ob 91/16tOGH25.10.2016

nur: Wegen der geringeren Bindung ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrags dabei schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0040OB00515_9100000_001