Normen
ABGB §878
ABGB §936 I
ABGB §1295 IIf7b
4 Ob 515/91 | OGH | 28.05.1991 |
Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118 |
1 Ob 4/11m | OGH | 24.05.2011 |
nur: Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden. (T1) |
4 Ob 178/12y | OGH | 18.10.2012 |
nur T1 |
5 Ob 91/16t | OGH | 25.10.2016 |
nur: Wegen der geringeren Bindung ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrags dabei schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00515_9100000_001
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