Normen
5 Ob 33/75 | OGH | 18.03.1975 |
Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40 |
3 Ob 537/78 | OGH | 21.02.1978 |
Auch; Veröff: HS 10190 |
7 Ob 534/80 | OGH | 08.05.1980 |
3 Ob 504/88 | OGH | 27.05.1988 |
Auch |
6 Ob 195/05b | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T1) |
6 Ob 69/04x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3) |
4 Ob 130/16w | OGH | 30.08.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00033_7500000_003
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