OGH 5Ob33/75; 3Ob537/78; 7Ob534/80; 3Ob504/88; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 4Ob130/16w (RS0019393)

OGH5Ob33/75; 3Ob537/78; 7Ob534/80; 3Ob504/88; 6Ob195/05b; 6Ob69/04x; 4Ob130/16w30.8.2016

Rechtssatz

Dem vollmachtsrechtlichen Offenlegungsgrundsatz entspricht es, dass der in Stellvertretung für einen anderen Handelnde seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausrechend zu erkennen gibt, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden dem Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist.

Normen

ABGB §1011
ABGB §1029 B1

5 Ob 33/75OGH18.03.1975

Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40

3 Ob 537/78OGH21.02.1978

Auch; Veröff: HS 10190

7 Ob 534/80OGH08.05.1980
3 Ob 504/88OGH27.05.1988

Auch

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T1)

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3)

4 Ob 130/16wOGH30.08.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0050OB00033_7500000_003

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