OGH 7Ob197/15v (RS0130609)

OGH7Ob197/15v16.12.2015

Rechtssatz

Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 Satz 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder - im Fall einer früheren Entlassung des Kranken - entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iSd § 17 UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.

Normen

UbG §17

7 Ob 197/15vOGH16.12.2015

Veröff: SZ 2015/140

7 Ob 114/17sOGH27.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/106

Dokumentnummer

JJR_20151216_OGH0002_0070OB00197_15V0000_001